Landesrecht konsolidiert Wien

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Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/2010

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Bei Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang römisch eins Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzunehmende amtliche Untersuchung die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Probenahme und vorgesehenen Tests auf Kartoffelzystennematoden zu umfassen.
  2. Absatz 2,Bei Feldern, auf denen die in Anhang römisch eins Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzunehmende amtliche Untersuchung die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Probenahme und vorgesehenen Tests auf Kartoffelzystennematoden oder die in Anhang römisch drei Abschnitt römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Überprüfung zu umfassen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000235

Dokumentnummer

LWI40004394

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