Absatz eins,Bei Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang römisch eins Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzunehmende amtliche Untersuchung die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2007/33/EG vorgesehene Probenahme und vorgesehenen Tests auf Kartoffelzystennematoden zu umfassen.