Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 34/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
amtlich: vom Magistrat als zuständige Stelle festgelegt, zugelassen oder durchgeführt;
resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;
Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;
Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden;
Feld: eine für landwirtschaftliche Zwecke bestimmte, einheitlich bewirtschaftete Grundfläche, die gegen benachbarte Grundflächen durch äußerlich sichtbare Merkmale (Steine, Zäune, andere Kulturen u. dgl.) abgegrenzt ist;
amtliches Verzeichnis: das im Rahmen des Magistrates vom amtlichen Pflanzenschutzdienst Wien zu führende und bei diesem einsehbare Verzeichnis.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000235
Dokumentnummer
LWI40004392