Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/2010

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    amtlich: vom Magistrat als zuständige Stelle festgelegt, zugelassen oder durchgeführt;
  2. Ziffer 2
    resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;
  3. Ziffer 3
    Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;
  4. Ziffer 4
    Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden;
  5. Ziffer 5
    Feld: eine für landwirtschaftliche Zwecke bestimmte, einheitlich bewirtschaftete Grundfläche, die gegen benachbarte Grundflächen durch äußerlich sichtbare Merkmale (Steine, Zäune, andere Kulturen u. dgl.) abgegrenzt ist;
  6. Ziffer 6
    amtliches Verzeichnis: das im Rahmen des Magistrates vom amtlichen Pflanzenschutzdienst Wien zu führende und bei diesem einsehbare Verzeichnis.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000235

Dokumentnummer

LWI40004392

Navigation im Suchergebnis