Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2010,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    amtlich: vom Magistrat als zuständige Stelle festgelegt, zugelassen oder durchgeführt;
  2. Ziffer 2
    resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;
  3. Ziffer 3
    Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;
  4. Ziffer 4
    Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden;
  5. Ziffer 5
    Feld: eine für landwirtschaftliche Zwecke bestimmte, einheitlich bewirtschaftete Grundfläche, die gegen benachbarte Grundflächen durch äußerlich sichtbare Merkmale (Steine, Zäune, andere Kulturen u. dgl.) abgegrenzt ist;
  6. Ziffer 6
    amtliches Verzeichnis: das im Rahmen des Magistrates vom amtlichen Pflanzenschutzdienst Wien zu führende und bei diesem einsehbare Verzeichnis.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000235

Dokumentnummer

LWI40004392