Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 34/2010
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG ist der Verdacht eines Befalles oder der bestätigte Befall mit Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte in Verbindung mit einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotypes oder einer Virulenzgruppe von dem bzw. der über das Feld Verfügungsberechtigten dem Magistrat anzuzeigen.Unbeschadet des Artikel 16 Absatz eins, der Richtlinie 2000/29/EG ist der Verdacht eines Befalles oder der bestätigte Befall mit Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte in Verbindung mit einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotypes oder einer Virulenzgruppe von dem bzw. der über das Feld Verfügungsberechtigten dem Magistrat anzuzeigen.
(2)Absatz 2,In allen gemäß Abs. 1 gemeldeten Fällen sind die Kartoffelzystennematodenart und gegebenenfalls der Pathotyp oder die Virulenzgruppe mit geeigneten Methoden gemäß Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2007/33/EG von dem bzw. der über das Feld Verfügungsberechtigten von einer dazu befugten Einrichtung untersuchen und bestätigen zu lassen.In allen gemäß Absatz eins, gemeldeten Fällen sind die Kartoffelzystennematodenart und gegebenenfalls der Pathotyp oder die Virulenzgruppe mit geeigneten Methoden gemäß Artikel 11 Absatz 4, der Richtlinie 2007/33/EG von dem bzw. der über das Feld Verfügungsberechtigten von einer dazu befugten Einrichtung untersuchen und bestätigen zu lassen.
(3)Absatz 3,Die Einzelheiten der in Abs. 2 genannten Bestätigungen hat der Magistrat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten bis 30. November eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen.Die Einzelheiten der in Absatz 2, genannten Bestätigungen hat der Magistrat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten bis 30. November eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000235
Dokumentnummer
LWI40004400