Absatz eins,Unbeschadet des Artikel 16 Absatz eins, der Richtlinie 2000/29/EG ist der Verdacht eines Befalles oder der bestätigte Befall mit Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte in Verbindung mit einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotypes oder einer Virulenzgruppe von dem bzw. der über das Feld Verfügungsberechtigten dem Magistrat anzuzeigen.