Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2010,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Artikel 16 Absatz eins, der Richtlinie 2000/29/EG ist der Verdacht eines Befalles oder der bestätigte Befall mit Kartoffelzystennematoden infolge einer stark verringerten oder veränderten Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte in Verbindung mit einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, eines Pathotypes oder einer Virulenzgruppe von dem bzw. der über das Feld Verfügungsberechtigten dem Magistrat anzuzeigen.
  2. Absatz 2,In allen gemäß Absatz eins, gemeldeten Fällen sind die Kartoffelzystennematodenart und gegebenenfalls der Pathotyp oder die Virulenzgruppe mit geeigneten Methoden gemäß Artikel 11 Absatz 4, der Richtlinie 2007/33/EG von dem bzw. der über das Feld Verfügungsberechtigten von einer dazu befugten Einrichtung untersuchen und bestätigen zu lassen.
  3. Absatz 3,Die Einzelheiten der in Absatz 2, genannten Bestätigungen hat der Magistrat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten bis 30. November eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000235

Dokumentnummer

LWI40004400