Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 45/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
13.08.2009
Außerkrafttretensdatum
13.08.2017
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
Artikel 12
Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
(1)Absatz einsBei der Errichtung öffentlicher Gebäude sind folgende Energiekennzahlen zur Anwendung zu bringen:
| HWB* in kWh/(m3.a) | |
| bei einem A/V-Verhältnis > 0,8 | bei einem A/V-Verhältnis < 0,2 | |
| ab 1.1.2010 | 15 | 8 |
ab 1.1.2012 | 12 | 7 | |
| | | | | | |
Die Werte in der Tabelle beziehen sich auf den Zeitpunkt der Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung.
(2)Absatz 2Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(3)Absatz 3Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind innovative klimarelevante Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, vorzusehen.
(4)Absatz 4Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.
Schlagworte
Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017
Gesetzesnummer
20000012
Dokumentnummer
LWI40000405