Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
14.08.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
Artikel 12
Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien
(1)Absatz einsBei der Errichtung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien wird bereits ab 1. Jänner 2019 in Entsprechung des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ zur Anwendung gebracht.Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien wird bereits ab 1. Jänner 2019 in Entsprechung des Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b) der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.6.2010, Sitzung 13, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ zur Anwendung gebracht.
(2)Absatz 2Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(3)Absatz 3Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, vorzusehen.
(4)Absatz 4Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.
Schlagworte
Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis
Im RIS seit
01.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017
Gesetzesnummer
20000012
Dokumentnummer
LWI40011856