Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Sanierungsverordnung 2008 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 2/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2021

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Förderung von Einzelbauteilsanierungen mit oder ohne thermisch-energetischer Verbesserung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Einzelbauteilsanierungen, die, ausgenommen im Falle des Paragraph eins, Ziffer 7,, nicht an der thermischen Gebäudehülle durchgeführt werden, mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten oder ausschließlichen Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D überwiegen. Der Förderungswerber hat jedenfalls einen solchen Anteil der Annuität für ein zur Finanzierung dieser Maßnahmen aufgenommenes Darlehen aus eigenem zu tragen, der in dem Produkt, gebildet aus der gesamten Nutzfläche des Hauses, dem Kategoriebetrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes und der entsprechenden Anzahl der Monate Deckung findet. Für die darüberhinausgehende Belastung aus der Annuität kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 45 vH der auf die Dauer von zehn Jahren aufsummierten Jahresannuitäten gewährt werden.
  2. Absatz 2,Unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen kann für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder für Objekte, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegt, in Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß Paragraphen 5, oder 6 für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000091

Dokumentnummer

LWI40014683

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/2/P8/LWI40014683

Navigation im Suchergebnis