(2)Absatz 2,Unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen kann für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder für Objekte, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegt, in Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß §§ 5 oder 6 für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.Unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen kann für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder für Objekte, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegt, in Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß Paragraphen 5, oder 6 für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.