Landesrecht konsolidiert Wien

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Sanierungsverordnung 2008 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 2/2009

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

25.06.2013

Außerkrafttretensdatum

01.10.2015

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Förderung von Einzelbauteilsanierungen ohne thermisch-energetischer Verbesserung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Einzelbauteilsanierungen, die, ausgenommen im Falle des Paragraph eins, Ziffer 7,, nicht an der thermischen Gebäudehülle durchgeführt werden, mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten oder ausschließlichen Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, dürfen nur gefördert werden, wenn Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D überwiegen. Der Förderungswerber hat jedenfalls einen solchen Anteil der Annuität für ein zur Finanzierung dieser Maßnahmen aufgenommenes Darlehen aus eigenem zu tragen, der in dem Produkt, gebildet aus der gesamten Nutzfläche des Hauses, dem Kategoriebetrag gemäß Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Mietrechtsgesetzes und der entsprechenden Anzahl der Monate Deckung findet. Für die darüber hinausgehende Belastung aus der Annuität gewährt das Land auf die Dauer von höchstens zehn Jahren einen nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschuss im Ausmaß von 50 vH.
  2. Absatz 2,Dieser Annuitätenzuschuss wird pro Förderungsfall errechnet und in einem Hundertsatz des förderbaren ursprünglichen Gesamtdarlehensbetrages laut Finanzierungsplan ausgedrückt. Bei Darlehen, für die ein veränderlicher Zinssatz vereinbart wurde, ist als Zinssatz das arithmetische Mittel zwischen dem der Zusicherung zu Grunde liegenden Zinssatz auf einen Zeitraum von maximal 5 Jahren und dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Endabrechnung gültigen Zinssatz für die Differenz auf 10 Jahre zu bilden und der Berechnung des Annuitätenzuschusses zu Grunde zu legen. Die auf Grund der Tilgung auf Basis der Zusicherung zu viel ausbezahlten Annuitätenzuschüsse werden nach Endabrechnung nur insoweit zurück gefordert, als sie die für die Restlaufzeit vorgesehenen Annuitätenzuschussleistungen übersteigen.
  3. Absatz 3,Werden statt eines Darlehens Eigenmittel eingesetzt, treten an Stelle des Annuitätenzuschusses laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse in dem prozentuellen Ausmaß, wie es sich sinngemäß auf Basis einer mit dem Zinssatz der Eigenmittelverzinsung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, WWFSG 1989 errechneten Annuität ergibt.
  4. Absatz 4,Anstelle einer Förderung nach Absatz eins bis 3 können unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder für Objekte, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) unterliegt, in Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß Paragraphen 5, oder 6 für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen
    1. Ziffer eins
      nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 3 vH der förderbaren Gesamtbaukosten auf die Dauer von 15 Jahren,
    2. Ziffer 2
      nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 4 vH der förderbaren Gesamtbaukosten auf die Dauer von 10 Jahren gewährt werden.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000091

Dokumentnummer

LWI40001880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/2/P8/LWI40001880

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