Landesrecht konsolidiert Wien

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Sanierungsverordnung 2008 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 2/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2021

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

29.02.2024

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung

Paragraph 18,

Bei Durchführung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 75 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.

Die Beiträge können bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen (zB Nachweis einer Behinderung durch Vorlage der Bestätigung über den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder eines Behindertenpasses des Bundessozialamtes) nach Leistungserbringung und Rechnungsvorlage auch an im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen oder an den Verlassenschaftskurator angewiesen werden, wenn die Maßnahme, die dem Wohnbedürfnis des Menschen mit Behinderung dient, vor Todeseintritt des Förderungswerbers bereits beauftragt, aber nicht vor der Antragstellung auf Förderung durchgeführt wurde und die Antragstellung auf Förderung spätestens ein Monat nach der Beauftragung der Sanierungsmaßnahme erfolgt ist; die Zahlungsanweisung ersetzt die schriftliche Zusicherung.

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000091

Dokumentnummer

LWI40014689

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/2/P18/LWI40014689

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