Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Art. 15a B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 6/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
21.04.2020
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
Text
Artikel 9
Abrechnung des Bundeszuschusses für die Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1)Absatz eins,Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß Art. 6 hat das Land darzustellen:Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß Artikel 6, hat das Land darzustellen:
die Anzahl der geförderten fünfjährigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderungsbedarf;
die Anzahl der geförderten Kinder, die bereits eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besuchen und die Anzahl jener, die zur Sprachförderung in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich aufgenommen wurden;
die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl
der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen,
der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und
der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden.
(2)Absatz 2,Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3)Absatz 3,Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur berufen.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020
Gesetzesnummer
20000218
Dokumentnummer
LWI40004153