Landesrecht konsolidiert Wien

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Art. 15a B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Art. 15a B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 6/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

21.04.2020

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)

Text

Artikel 9
Abrechnung des Bundeszuschusses für die Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung

  1. Absatz eins,Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß Artikel 6, hat das Land darzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der geförderten fünfjährigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderungsbedarf;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der geförderten Kinder, die bereits eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besuchen und die Anzahl jener, die zur Sprachförderung in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich aufgenommen wurden;
    3. Ziffer 3
      die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl
      1. Litera a
        der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen,
      2. Litera b
        der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und
      3. Litera c
        der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden.
  2. Absatz 2,Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
  3. Absatz 3,Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur berufen.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LWI40004153

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/06/A9/LWI40004153

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