Absatz eins,Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß Artikel 6, hat das Land darzustellen:
- Ziffer einsdie Anzahl der geförderten fünfjährigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderungsbedarf;
- Ziffer 2die Anzahl der geförderten Kinder, die bereits eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besuchen und die Anzahl jener, die zur Sprachförderung in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich aufgenommen wurden;
- Ziffer 3die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl
- Litera ader Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen,
- Litera bder zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und
- Litera cder tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden.