Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 31/2005
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
22.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WWPG
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Verhältnis der Bewohnerinnen und Bewohner nach deren Betreuungs- und Pflegebedarf zur Anzahl des Betreuungs- und Pflegepersonals darf folgenden Stand nicht unterschreiten:
Pflegegeldstufe | Vollzeitbeschäftigte Betreuungs- und Pflegeperson | Bewohner |
0 | 1 | 20 |
1 | 1 | 20 |
2 | 1 | 7 |
3 | 1 | 2 |
4 | 1 | 1,75 |
5 | 1 | 1,5 |
6 | 1 | 1,25 |
7 | 1 | 1 |
(2)Absatz 2,Der in Abs. 1 festgelegte Personalschlüssel kann aus Gründen der Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Zusammenhang mit dem Personalkonzept eines Heimes bis zu 10 Prozent unterschritten werden, sofern der Schutzzweck dieser Verordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.Der in Absatz eins, festgelegte Personalschlüssel kann aus Gründen der Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Zusammenhang mit dem Personalkonzept eines Heimes bis zu 10 Prozent unterschritten werden, sofern der Schutzzweck dieser Verordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Gesetzesnummer
20000278
Dokumentnummer
LWI40005191