Bundesland

Wien

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Verhältnis der Bewohnerinnen und Bewohner nach deren Betreuungs- und Pflegebedarf zur Anzahl des Betreuungs- und Pflegepersonals darf folgenden Stand nicht unterschreiten:

Pflegegeldstufe

Vollzeitbeschäftigte Betreuungs- und Pflegeperson

Bewohner

0

1

20

1

1

20

2

1

7

3

1

2

4

1

1,75

5

1

1,5

6

1

1,25

7

1

1

  1. Absatz 2,Der in Absatz eins, festgelegte Personalschlüssel kann aus Gründen der Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Zusammenhang mit dem Personalkonzept eines Heimes bis zu 10 Prozent unterschritten werden, sofern der Schutzzweck dieser Verordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.