Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 31/2005
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WWPG
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Heimträger hat die Betreuung und Pflege der Bewohner durch Betreuungs- und Pflegepersonal sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Zur Pflege der Bewohner dürfen nur Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegehelfer eingesetzt werden.
(3)Absatz 3,Zur Betreuung der Bewohner dürfen Betreuungspersonen (wie Heimhelfer) und Angehörige von Hilfsdiensten (wie Abteilungshelfer) eingesetzt werden.
(4)Absatz 4,Angehörige anderer als der in Abs. 2 und 3 genannten Berufsgruppen dürfen für Tätigkeiten nach Abs. 2 und 3 herangezogen werden, soweit diese von ihrem jeweiligen Berufsbild umfasst sind.Angehörige anderer als der in Absatz 2 und 3 genannten Berufsgruppen dürfen für Tätigkeiten nach Absatz 2 und 3 herangezogen werden, soweit diese von ihrem jeweiligen Berufsbild umfasst sind.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Gesetzesnummer
20000278
Dokumentnummer
LWI40005190