Bundesland

Wien

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Heimträger hat die Betreuung und Pflege der Bewohner durch Betreuungs- und Pflegepersonal sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Zur Pflege der Bewohner dürfen nur Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegehelfer eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Zur Betreuung der Bewohner dürfen Betreuungspersonen (wie Heimhelfer) und Angehörige von Hilfsdiensten (wie Abteilungshelfer) eingesetzt werden.
  4. Absatz 4,Angehörige anderer als der in Absatz 2 und 3 genannten Berufsgruppen dürfen für Tätigkeiten nach Absatz 2 und 3 herangezogen werden, soweit diese von ihrem jeweiligen Berufsbild umfasst sind.