Landesrecht konsolidiert Wien

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Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG § 11

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/2005

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWPG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Neben den Räumen für die Bewohner (Wohneinheiten) sowie Funktions- und Nebenräumen müssen in ausreichender Anzahl und Eignung zumindest folgende Räume vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      Therapieraum,
    2. Ziffer 2
      Raum für Rehabilitationsangebote,
    3. Ziffer 3
      Sozialraum,
    4. Ziffer 4
      Aufenthaltsraum,
    5. Ziffer 5
      Raum für Dienstleistungen.
    In Einrichtungen, die bereits am 29. Juni 2005 bestanden haben, können Therapien, Rehabilitationsangebote und Dienstleistungen auch in dafür geeigneten Wohneinheiten erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine geeignete Notrufanlage oder ein geeignetes Notfallsystem muss vorhanden sein.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000278

Dokumentnummer

LWI40005198

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