Bundesland

Wien

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Neben den Räumen für die Bewohner (Wohneinheiten) sowie Funktions- und Nebenräumen müssen in ausreichender Anzahl und Eignung zumindest folgende Räume vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      Therapieraum,
    2. Ziffer 2
      Raum für Rehabilitationsangebote,
    3. Ziffer 3
      Sozialraum,
    4. Ziffer 4
      Aufenthaltsraum,
    5. Ziffer 5
      Raum für Dienstleistungen.
    In Einrichtungen, die bereits am 29. Juni 2005 bestanden haben, können Therapien, Rehabilitationsangebote und Dienstleistungen auch in dafür geeigneten Wohneinheiten erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine geeignete Notrufanlage oder ein geeignetes Notfallsystem muss vorhanden sein.