Absatz eins,Neben den Räumen für die Bewohner (Wohneinheiten) sowie Funktions- und Nebenräumen müssen in ausreichender Anzahl und Eignung zumindest folgende Räume vorhanden sein:
- Ziffer einsTherapieraum,
- Ziffer 2Raum für Rehabilitationsangebote,
- Ziffer 3Sozialraum,
- Ziffer 4Aufenthaltsraum,
- Ziffer 5Raum für Dienstleistungen.
In Einrichtungen, die bereits am 29. Juni 2005 bestanden haben, können Therapien, Rehabilitationsangebote und Dienstleistungen auch in dafür geeigneten Wohneinheiten erfolgen.