Landesrecht konsolidiert Wien

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Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG § 10

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 31/2005

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWPG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

3. ABSCHNITT
Baulich-technische Mindeststandards

Größe und Infrastruktur der Pflegeheime und Pflegestationen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Neu zu errichtende Pflegeheime dürfen nicht mehr als 350 Heimplätze aufweisen.
  2. Absatz 2,Pflegeheime sind in baulich überschaubare Einheiten mit nicht mehr als 28 Heimplätzen zu gliedern. Eine Gliederung kann, sofern dies den in Paragraph 3, WWPG genannten Zielen entspricht, unter besonderen Voraussetzungen auch durch organisatorische Maßnahmen erfolgen. Auf Grund des pflegerischen Konzepts und der räumlichen Gegebenheiten kann die Anzahl der Heimplätze pro Einheit bis auf 36 erhöht werden.
  3. Absatz 3,Pflegestationen dürfen nicht mehr als 28 Heimplätze aufweisen. Auf Grund des pflegerischen Konzepts und der räumlichen Gegebenheiten kann die Anzahl der Heimplätze pro Pflegestation bis auf 36 erhöht werden.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000278

Dokumentnummer

LWI40005197

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