Bundesland

Wien

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

22.12.2012

Text

3. ABSCHNITT
Baulich-technische Mindeststandards

Größe und Infrastruktur der Pflegeheime und Pflegestationen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Neu zu errichtende Pflegeheime dürfen nicht mehr als 350 Heimplätze aufweisen.
  2. Absatz 2,Pflegeheime sind in baulich überschaubare Einheiten mit nicht mehr als 28 Heimplätzen zu gliedern. Eine Gliederung kann, sofern dies den in Paragraph 3, WWPG genannten Zielen entspricht, unter besonderen Voraussetzungen auch durch organisatorische Maßnahmen erfolgen. Auf Grund des pflegerischen Konzepts und der räumlichen Gegebenheiten kann die Anzahl der Heimplätze pro Einheit bis auf 36 erhöht werden.
  3. Absatz 3,Pflegestationen dürfen nicht mehr als 28 Heimplätze aufweisen. Auf Grund des pflegerischen Konzepts und der räumlichen Gegebenheiten kann die Anzahl der Heimplätze pro Pflegestation bis auf 36 erhöht werden.