Landesrecht konsolidiert Wien

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Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004 Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/2004 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

02.06.2004

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Artikel römisch zwei

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Außenwandfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, die bereits vor dem 1. März 1989 in Betrieb standen und bei denen keine Messöffnungen vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ferner nicht für Außenwandfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW und weniger als 26 kW, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb standen und bei denen keine Messöffnungen vorhanden sind.
  4. Absatz 4,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen über die Grenzwerte der Abgasverluste von Feuerstätten und die Grenzwerte bestimmter, von Feuerstätten ausgehender Emissionen sowie das Verfahren zur Feststellung derselben erlassen werden (Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung), LGBl. für Wien Nr. 6 aus 1989,, außer Kraft.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LWI40008790

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2004/23/A2/LWI40008790

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