Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
02.06.2004
Außerkrafttretensdatum
04.06.2016
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für konventionelle gasförmige Brennstoffe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei Feuerstätten für konventionelle gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW darf ein Grenzwert für Staub-Emissionen in der Höhe von 5 mg/m³ nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für Staub-Emissionen bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe gilt auch dann als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m³ beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m³/m³ Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwerte in [mg/m³] |
Altanlagen bis 31.12.2011 | | Altanlagen ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
120 | 80 |
| | |
(4)Absatz 4,Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
| Grenzwerte in [mg/m³] |
Nennwärmeleistung (kW) | Altanlagen bis 31.12.2011Altanlagen, bis 31.12.2011 | Altanlagen ab 1.1.2012 und NeuanlagenAltanlagen, ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
1. Einzelheizöfen, Durchlaufwasserheizer, Vorratswasserheizer 2. Atmosphärische Brenner: a) mehr als 15 bis 120 b) mehr als 120 bis 500 | 500
300 250500, , 300, 250 | 300
120 120300, , 120, 120 |
3. alle übrigen: a) mehr als 15 bis 3 000 b) mehr als 3 000 | 180 150180, 150 | 120 100120, 100 |
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Gesetzesnummer
20000450
Dokumentnummer
LWI40008788