Bundesland

Wien

Kurztitel

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2004, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.06.2004

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Text

Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für konventionelle gasförmige Brennstoffe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Feuerstätten für konventionelle gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW darf ein Grenzwert für Staub-Emissionen in der Höhe von 5 mg/m³ nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für Staub-Emissionen bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe gilt auch dann als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m³ beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m³/m³ Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwerte in [mg/m³]

Altanlagen bis 31.12.2011

 

Altanlagen ab 1.1.2012 und Neuanlagen

120

80

  1. Absatz 4,Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:

 

Grenzwerte in [mg/m³]

Nennwärmeleistung (kW)

Altanlagen, bis 31.12.2011

Altanlagen, ab 1.1.2012 und Neuanlagen

1. Einzelheizöfen, Durchlaufwasserheizer, Vorratswasserheizer

2. Atmosphärische Brenner:

a) mehr als 15 bis 120

b) mehr als 120 bis 500

500, , 300, 250

300, , 120, 120

3. alle übrigen:

a) mehr als 15 bis 3 000

b) mehr als 3 000

180, 150

120, 100