Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5
Inkrafttretensdatum
02.06.2004
Außerkrafttretensdatum
04.06.2016
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW dürfen einen Grenzwert für Staub-Emissionen in der Höhe von 50 mg/m³ nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Bei Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW muss hinsichtlich der Staub-Emissionen der Grenzwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn der Grenzwert nach Abs. 1 eingehalten wird.Bei Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW muss hinsichtlich der Staub-Emissionen der Grenzwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn der Grenzwert nach Absatz eins, eingehalten wird.
(3)Absatz 3,Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
| Grenzwerte in [mg/m³] |
Nennwärmeleistung (kW) | Altanlagen bis 31.12.2011Altanlagen, bis 31.12.2011 | Altanlagen ab 1.1.2012 und NeuanlagenAltanlagen, ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
a) mehr als 15 bis 350 b) mehr als 350 bis 1 000 c) über 1 000 | 2 500 2 000 1 0002 500, 2 000, 1 000 | 2 000 1 000 1502 000, 1 000, 150 |
| | | |
(4)Absatz 4,Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwerte in [mg/m³] |
Nennwärmeleistung (kW) | Altanlagen bis 31.12.2011Altanlagen, bis 31.12.2011 | Altanlagen ab 1.1.2012 und NeuanlagenAltanlagen, ab 1.1.2012 und Neuanlagen |
a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter b) alle übrigen mit mehr als 15 bis 350 c) alle übrigen mit über 350 | 1 200
900 6001 200, , 900, 600 | 900
600 400900, , 600, 400 |
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Gesetzesnummer
20000450
Dokumentnummer
LWI40008786