Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004 Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/2004 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

02.06.2004

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW dürfen einen Grenzwert für Staub-Emissionen in der Höhe von 50 mg/m³ nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Bei Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW muss hinsichtlich der Staub-Emissionen der Grenzwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn der Grenzwert nach Absatz eins, eingehalten wird.
  3. Absatz 3,Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:

 

Grenzwerte in [mg/m³]

Nennwärmeleistung (kW)

Altanlagen, bis 31.12.2011

Altanlagen, ab 1.1.2012 und Neuanlagen

a) mehr als 15 bis 350

b) mehr als 350 bis 1 000

c) über 1 000

2 500, 2 000, 1 000

2 000, 1 000,   150

  1. Absatz 4,Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwerte in [mg/m³]

Nennwärmeleistung (kW)

Altanlagen, bis 31.12.2011

Altanlagen, ab 1.1.2012 und Neuanlagen

a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter

b) alle übrigen mit mehr

als 15 bis 350

c) alle übrigen mit über 350

1 200, ,   900,   600

900, , 600, 400

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LWI40008786

Navigation im Suchergebnis