Bundesland

Wien

Kurztitel

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2004, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.06.2004

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Text

Emissionsgrenzwerte für Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW dürfen einen Grenzwert für Staub-Emissionen in der Höhe von 50 mg/m³ nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Bei Feuerstätten für konventionelle feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW muss hinsichtlich der Staub-Emissionen der Grenzwert der Rauchgasfahne heller sein als der Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala. Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn der Grenzwert nach Absatz eins, eingehalten wird.
  3. Absatz 3,Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:

 

Grenzwerte in [mg/m³]

Nennwärmeleistung (kW)

Altanlagen, bis 31.12.2011

Altanlagen, ab 1.1.2012 und Neuanlagen

a) mehr als 15 bis 350

b) mehr als 350 bis 1 000

c) über 1 000

2 500, 2 000, 1 000

2 000, 1 000,   150

  1. Absatz 4,Für Stickstoffoxid-Emissionen im Verbrennungsgas gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwerte in [mg/m³]

Nennwärmeleistung (kW)

Altanlagen, bis 31.12.2011

Altanlagen, ab 1.1.2012 und Neuanlagen

a) Einzelheizöfen, Warmwasserbereiter

b) alle übrigen mit mehr

als 15 bis 350

c) alle übrigen mit über 350

1 200, ,   900,   600

900, , 600, 400