Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3
Inkrafttretensdatum
02.06.2004
Außerkrafttretensdatum
04.06.2016
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 15 kW
§ 3.Paragraph 3,
Treten beim Betrieb von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 15 kW Belästigungen auf, so sind die Feuerstätten durch einen nach den für die Berufsausübung maßgebenden Vorschriften hiezu Berechtigten darauf überprüfen zu lassen, ob die Emissionen durchschnittlichen Erfahrungswerten entsprechen. Über diese Überprüfungen hat der Fachkundige einen Überprüfungsbefund auszustellen, der der Behörde auf Verlangen vom Benützer der Feuerstätte vorzuweisen ist.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Gesetzesnummer
20000450
Dokumentnummer
LWI40008784