Landesrecht konsolidiert Wien

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Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004 Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/2004 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

02.06.2004

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 15 kW

Paragraph 3,

Treten beim Betrieb von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 15 kW Belästigungen auf, so sind die Feuerstätten durch einen nach den für die Berufsausübung maßgebenden Vorschriften hiezu Berechtigten darauf überprüfen zu lassen, ob die Emissionen durchschnittlichen Erfahrungswerten entsprechen. Über diese Überprüfungen hat der Fachkundige einen Überprüfungsbefund auszustellen, der der Behörde auf Verlangen vom Benützer der Feuerstätte vorzuweisen ist.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LWI40008784

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