Wien
Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004
Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2004, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,
Artikel eins, Paragraph 3
02.06.2004
04.06.2016
Treten beim Betrieb von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 15 kW Belästigungen auf, so sind die Feuerstätten durch einen nach den für die Berufsausübung maßgebenden Vorschriften hiezu Berechtigten darauf überprüfen zu lassen, ob die Emissionen durchschnittlichen Erfahrungswerten entsprechen. Über diese Überprüfungen hat der Fachkundige einen Überprüfungsbefund auszustellen, der der Behörde auf Verlangen vom Benützer der Feuerstätte vorzuweisen ist.