Landesrecht konsolidiert Wien

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Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004 Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgas- und Emissionsgrenzwertverordnung 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/2004 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

02.06.2004

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Überprüfungspflicht, Durchführung der Überprüfung, Überprüfungsbefund, Prüfplakette

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch von der Behörde gemäß Paragraph 15 f, des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bestellte Überprüfungsorgane auf die von ihnen ausgehenden Emissionen, ihre einwandfreie Funktion, die Eignung und Zulässigkeit der verwendeten Brennstoffe, ihren Wirkungsgrad und die Einhaltung der in dieser Verordnung angeführten Grenzwerte überprüfen zu lassen. Die Messungen haben bei jener Wärmeleistung zu erfolgen, bei welcher die Feuerstätte vorwiegend betrieben wird.
  2. Absatz 2Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW und weniger als 26 kW genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung der Grenzwerte für Staub-Emissionen entfällt.
  3. Absatz 3Bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 2 000 kW genügt eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für Staub-Emissionen einmal in drei Jahren. In Jahren, in denen keine Überprüfung der Grenzwerte für Staub-Emissionen erfolgen muss, ist die Einhaltung der Grenzwerte für Staub-Emissionen bei Feuerstätten für feste Brennstoffe gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und bei Feuerstätten für flüssige Brennstoffe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu überprüfen.
  4. Absatz 4Jede Überprüfung hat ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln. Die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 5861-1, Ausgabe April 1993, und ÖNORM M 5861-2, Ausgabe April 1994, zu erfolgen. Ein Nachweis von Ölderivaten hat nach ÖNORM M 7532, Ausgabe März 2001, zu erfolgen. Die Rußzahl ist nach Bacharach gemäß ÖNORM M 7531, Ausgabe März 2001, zu ermitteln.
  6. Absatz 6Die Messungen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Die Messstellen sind dabei so festzulegen, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.
  7. Absatz 7Feuerungsanlagen für Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW bis 2 000 kW müssen mit einer verschließbaren Messöffnung zur Entnahme von Abgasproben versehen sein. Der Durchmesser dieser Messöffnung hat mindestens 12 mm zu betragen.
  8. Absatz 8Feuerungsanlagen für Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von über 2 000 kW sind zum Zweck der Messung des Staubgehaltes mit einer geeigneten verschließbaren Messöffnung zu versehen.
  9. Absatz 9Das Überprüfungsorgan hat über eine durchgeführte Überprüfung einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten gemäß Absatz eins, auszustellen, für den grundsätzlich ein Formblatt gemäß Anlage 3 zu verwenden ist. Der Überprüfungsbefund ist der Behörde oder dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vom Benützer der Feuerstätte vorzuweisen.
  10. Absatz 10Ergibt der Überprüfungsbefund keine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine Prüfplakette gemäß Anlage 4 anzubringen.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000450

Dokumentnummer

LWI40008783

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