Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 56/2003
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
06.11.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/20 Veranstaltungswesen, Sport
Text
2. Abschnitt
Langlauflehrer
Allgemeines
§ 8.Paragraph 8,
Der Ausbildungskurs für Langlauflehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. § 22 Abs. 2 bis 4 bzw. § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 und § 27 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Der Ausbildungskurs für Langlauflehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 bzw. Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4 und Paragraph 27, Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000196
Dokumentnummer
LWI40003723