Bundesland

Wien

Kurztitel

Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

06.11.2012

Text

2. Abschnitt
Langlauflehrer

Allgemeines

Paragraph 8,

Der Ausbildungskurs für Langlauflehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 bzw. Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4 und Paragraph 27, Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.