Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 56/2003
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
06.11.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/20 Veranstaltungswesen, Sport
Text
Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Theoretischer Teil: Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde und zwei Fremdsprachen.
Praktischer Teil:
für Diplomschilehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen und Führung von Schitouren.
für Diplomsnowboardlehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportliches Snowboarden, Snowboarden abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen und Führung von Snowboardtouren.
(3)Absatz 3,§ 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 gelten sinngemäß.Paragraph 28, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 29, gelten sinngemäß.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2014
Gesetzesnummer
20000196
Dokumentnummer
LWI40003721