Bundesland

Wien

Kurztitel

Ausb. und Prüf. Diplomschi-, Diplomsnowboardlehrer, Schi-, Snowboardführer, Landesschi-, Landessnowb.-, Langlauf- und Alternativschilehrer

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

06.11.2012

Text

Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.
  2. Absatz 2,Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Theoretischer Teil: Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde und zwei Fremdsprachen.
    2. Ziffer 2
      Praktischer Teil:
      1. Litera a
        für Diplomschilehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen und Führung von Schitouren.
      2. Litera b
        für Diplomsnowboardlehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportliches Snowboarden, Snowboarden abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen und Führung von Snowboardtouren.
  3. Absatz 3,Paragraph 28, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 29, gelten sinngemäß.