Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Jugendschutzgesetz 2002 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Jugendschutzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/2002

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

18.02.2019

Abkürzung

WrJSchG 2002

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Junge Menschen dürfen nicht:
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben oder konsumieren.
    2. Ziffer 2
      alkoholische Getränke und Tabakwaren in Schulen konsumieren.
    3. Ziffer 3
      sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.
  2. Absatz 2,An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen.
    2. Ziffer 2
      sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Absatz eins,

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019

Gesetzesnummer

20000267

Dokumentnummer

LWI40005035

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