bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Nikotinprodukte, Tabakwaren und jene unter § 11 Abs. 1 Z 1 genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Nikotinprodukte, Tabakwaren und jene unter Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).