Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Jugendschutzgesetz 2002 § 11, tagesaktuelle Fassung

Wiener Jugendschutzgesetz 2002 § 11

Kurztitel

Wiener Jugendschutzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/2002 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2025

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

18.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WrJSchG 2002

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Tabak, Nikotinprodukte und sonstige Rausch- und Suchtmittel

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Junge Menschen dürfen nicht:
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte, wie pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, elektronische Zigaretten und E-Shishas, Gerätschaften inklusive Nachfüllbehälter und nikotinhaltige und nikotinfreie Flüssigkeiten die verdampft werden können an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren.
    2. Ziffer 2
      Nikotinprodukte, Tabakwaren und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte im Sinne der Ziffer eins, in Schulen konsumieren.
    3. Ziffer 3
      sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der geltenden Fassung, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.
  2. Absatz 2,An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Nikotinprodukte, Tabakwaren und jene unter Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, genannten weiteren Erzeugnisse an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen. Verboten ist jede Art der Vergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen).
    2. Ziffer 2
      sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Absatz eins,

Im RIS seit

29.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2025

Gesetzesnummer

20000267

Dokumentnummer

LWI40017553

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2002/17/P11/LWI40017553