Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2001
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
16.07.2011
Außerkrafttretensdatum
07.05.2025
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Präsidialkonferenz des Landtages
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Klubsekretäre oder Klubdirektoren können an den Sitzungen der Präsidialkonferenz teilnehmen. Die Vorgenannten haben sich - sofern sie nicht Gemeindebedienstete oder gewählte Mandatare sind - gegenüber dem Präsidenten des Landtages zur Amtsverschwiegenheit und zur Wahrung des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich zu verpflichten. Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3)Absatz 3,Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten des Landtages einberufen. In den Sitzungen der Präsidialkonferenz führt der Präsident des Landtages den Vorsitz.
(4)Absatz 4,Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach der Wiener Stadtverfassung und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben. Insbesondere hat sie den Präsidenten des Landtages bei
der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen des Landtages (Termine, Zeitpläne u. dgl.),
der Erstellung der Tagesordnung, einschließlich der Festlegung der Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke,
der Zulassung und Reihung von mündlichen Anfragen und
Geschäftsordnungsfragen zu beraten. Weiters obliegt der Präsidialkonferenz die Herstellung des Einvernehmens der Klubs des Landtages über die Selbstbeschränkung der Redezeit.
(5)Absatz 5,Nicht an der Sitzung der Präsidialkonferenz teilnehmende Präsidenten des Landtages sind vom Vorsitz führenden Präsidenten (Abs. 3) über das Ergebnis der Beratung in der Präsidialkonferenz zu informieren. Alle Präsidenten haben das Beratungsergebnis im Falle ihrer Vorsitzführung zu beachten.Nicht an der Sitzung der Präsidialkonferenz teilnehmende Präsidenten des Landtages sind vom Vorsitz führenden Präsidenten (Absatz 3,) über das Ergebnis der Beratung in der Präsidialkonferenz zu informieren. Alle Präsidenten haben das Beratungsergebnis im Falle ihrer Vorsitzführung zu beachten.
Im RIS seit
17.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
20000310
Dokumentnummer
LWI40005806