Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Außerkrafttretensdatum

07.05.2025

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (römisch fünf); 70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Präsidialkonferenz des Landtages

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Klubsekretäre oder Klubdirektoren können an den Sitzungen der Präsidialkonferenz teilnehmen. Die Vorgenannten haben sich - sofern sie nicht Gemeindebedienstete oder gewählte Mandatare sind - gegenüber dem Präsidenten des Landtages zur Amtsverschwiegenheit und zur Wahrung des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich zu verpflichten. Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
  3. Absatz 3,Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten des Landtages einberufen. In den Sitzungen der Präsidialkonferenz führt der Präsident des Landtages den Vorsitz.
  4. Absatz 4,Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach der Wiener Stadtverfassung und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben. Insbesondere hat sie den Präsidenten des Landtages bei
    1. Ziffer eins
      der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen des Landtages (Termine, Zeitpläne u. dgl.),
    2. Ziffer 2
      der Erstellung der Tagesordnung, einschließlich der Festlegung der Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke,
    3. Ziffer 3
      der Zulassung und Reihung von mündlichen Anfragen und
    4. Ziffer 4
      Geschäftsordnungsfragen zu beraten. Weiters obliegt der Präsidialkonferenz die Herstellung des Einvernehmens der Klubs des Landtages über die Selbstbeschränkung der Redezeit.
  5. Absatz 5,Nicht an der Sitzung der Präsidialkonferenz teilnehmende Präsidenten des Landtages sind vom Vorsitz führenden Präsidenten (Absatz 3,) über das Ergebnis der Beratung in der Präsidialkonferenz zu informieren. Alle Präsidenten haben das Beratungsergebnis im Falle ihrer Vorsitzführung zu beachten.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

20000310

Dokumentnummer

LWI40005806