Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 42/2000
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
04.06.2008
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Pflanzkartoffeln haben den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, zu entsprechen und in direkter Linie von Pflanzenmaterial zu stammen, welches nach Maßgabe des Saatgutgesetzes, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004, gewonnen wurde und auf Grund des Ergebnisses amtlicher Untersuchungen, welche im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt werden, keinen Befall mit Ralstonia aufweist.Pflanzkartoffeln haben den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, zu entsprechen und in direkter Linie von Pflanzenmaterial zu stammen, welches nach Maßgabe des Saatgutgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, zuletzt geändert durch Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, gewonnen wurde und auf Grund des Ergebnisses amtlicher Untersuchungen, welche im Sinne des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt werden, keinen Befall mit Ralstonia aufweist. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Untersuchungen sindDie im Absatz eins, genannten Untersuchungen sind
im Falle des Auftretens von Ralstonia im Rahmen der Pflanzkartoffelerzeugung
in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmateriales sowie von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut oder
bei Fehlen einer klonalen Verbindung in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmateriales und
in allen anderen Fällen entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmateriales oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen durchzuführen.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000236
Dokumentnummer
LWI40004413