Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2000,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Pflanzkartoffeln haben den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, zu entsprechen und in direkter Linie von Pflanzenmaterial zu stammen, welches nach Maßgabe des Saatgutgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, zuletzt geändert durch Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, gewonnen wurde und auf Grund des Ergebnisses amtlicher Untersuchungen, welche im Sinne des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt werden, keinen Befall mit Ralstonia aufweist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Untersuchungen sind
    1. Ziffer eins
      im Falle des Auftretens von Ralstonia im Rahmen der Pflanzkartoffelerzeugung
      1. Litera a
        in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmateriales sowie von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut oder
      2. Litera b
        bei Fehlen einer klonalen Verbindung in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmateriales und
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmateriales oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen durchzuführen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000236

Dokumentnummer

LWI40004413