(2)Absatz 2,Ebenso darf Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Z 1 lit. c und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, und Pflanzenmaterial, bei dem eine Gefährdung festgestellt und das an gemäß § 5 Z 1 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärten Erzeugungsorten produziert wurde, nicht angebaut werden. Dieses Material ist unter Aufsicht des Magistrates einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung nach Maßgabe des Anhanges VI Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht.Ebenso darf Pflanzenmaterial, welches gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, und Pflanzenmaterial, bei dem eine Gefährdung festgestellt und das an gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera c, als wahrscheinlich befallen erklärten Erzeugungsorten produziert wurde, nicht angebaut werden. Dieses Material ist unter Aufsicht des Magistrates einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung nach Maßgabe des Anhanges römisch sechs Ziffer 2, der Richtlinie 2006/63/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht.