Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2000,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Pflanzenmaterial, welches gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, für befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden und mit ihm ist unter der Aufsicht und nach Genehmigung durch den Magistrat nach Maßgabe der im Anhang römisch sechs Ziffer eins, der Richtlinie 2006/63/EG getroffenen Regelungen so zu verfahren, dass nachweislich keine erkennbare Verschleppungsgefahr besteht.
  2. Absatz 2,Ebenso darf Pflanzenmaterial, welches gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, und Pflanzenmaterial, bei dem eine Gefährdung festgestellt und das an gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera c, als wahrscheinlich befallen erklärten Erzeugungsorten produziert wurde, nicht angebaut werden. Dieses Material ist unter Aufsicht des Magistrates einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung nach Maßgabe des Anhanges römisch sechs Ziffer 2, der Richtlinie 2006/63/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, für befallen oder gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 3, Litera c, für wahrscheinlich befallen erklärte Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben sowie alle sonstigen Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach Maßgabe der im Anhang römisch sechs Ziffer 3, der Richtlinie 2006/63/EG getroffenen Regelungen zu desinfizieren. Nach erfolgter Desinfektion gelten diese Gegenstände nicht mehr als befallen.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Maßnahmen sind in der gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 3, Litera c, festgesetzten Sicherheitszone die im Anhang römisch sechs Ziffer 4 Punkt eins und 4 Punkt 2 der Richtlinie 2006/63/EG festgelegten Vorgangsweisen einzuhalten.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000236

Dokumentnummer

LWI40004412