Landesrecht konsolidiert Wien

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Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 42/2000

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 5,

Wird bei amtlichen Laboruntersuchungen, die bei Pflanzenmaterial nach Maßgabe des im Anhang römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG festgelegten Verfahrens und in allen sonstigen Fällen nach einem anderen zugelassenen Verfahren durchgeführt werden, in der nach dieser Richtlinie entnommenen Probe das Auftreten von Ralstonia festgestellt, hat der Magistrat unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie von Ralstonia sowie des jeweils maßgebenden Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssystems

  1. Ziffer eins
    bezüglich des Pflanzenmateriales (Paragraph eins, Absatz 2,)
    1. Litera a
      nach Maßgabe des Anhanges römisch vier der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalles zu ermitteln und weitere Untersuchungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchzuführen,
    2. Litera b
      das Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben sowie sonstige Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, die mit dem beprobten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf welchen das Pflanzenmaterial geerntet und von welchen die Probe entnommen wurde, sowie für die in der Vegetationsperiode gezogenen Proben die Felder, die Erzeugungsorte und die Einheiten mit geschützten Kulturen, von welchen die Probe entnommen wurde, jeweils als befallen zu erklären,
    3. Litera c
      nach Maßgabe der im Anhang römisch fünf Ziffer eins, der Richtlinie 2006/63/EG nannten Faktoren das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalles infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material zu ermitteln und
    4. Litera d
      auf Grund der gemäß Litera b, erfolgten Befallserklärung, der gemäß Litera c, vorgenommenen Ermittlung und der im jeweiligen Anlassfall zu erwartenden Ausbreitung von Ralstonia in Entsprechung der Regelungen des Anhanges römisch fünf Ziffer 2, Litera i, der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone festzusetzen;
  2. Ziffer 2
    bezüglich anderer als unter Ziffer eins, angeführter Kulturen und Wirtspflanzen, durch die der Anbau des Pflanzenmateriales (Paragraph eins, Absatz 2,) gefährdet werden könnte,
    1. Litera a
      eine Untersuchung im Sinne der Ziffer eins, Litera a, durchzuführen,
    2. Litera b
      die beprobten Wirtspflanzen von Ralstonia als befallen zu erklären und
    3. Litera c
      im Sinne der Ziffer eins, Litera c und d hinsichtlich der Erzeugung des Pflanzenmateriales (Paragraph eins, Absatz 2,) den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen sowie
  3. Ziffer 3
    bezüglich des Oberflächenwassers, einschließlich der aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmateriales stammenden Abwässer, sowie der Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmateriales gefährdet werden könnte,
    1. Litera a
      zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben von Oberflächenwasser sowie von Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse zum Zwecke der Bestimmung des Ausmaßes des Befalles eine Untersuchung durchzuführen,
    2. Litera b
      nach Maßgabe des Ergebnisses der im Sinne der Litera a, durchgeführten Untersuchung das beprobte Oberflächenwasser als befallen zu erklären und
    3. Litera c
      unter Bedachtnahme auf die nach Litera b, getroffene Befallserklärung sowie die mögliche Verbreitung von Ralstonia im Sinne der im Anhang römisch fünf Ziffer eins und Ziffer 2, lit. ii der Richtlinie 2006/63/EG geäußerten Vorgaben den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone festzusetzen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000236

Dokumentnummer

LWI40004411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2000/42/P5/LWI40004411

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