- Litera anach Maßgabe des Anhanges römisch vier der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalles zu ermitteln und weitere Untersuchungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchzuführen,
- Litera bdas Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teilbereiche derselben sowie sonstige Gegenstände einschließlich des Verpackungsmateriales, die mit dem beprobten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf welchen das Pflanzenmaterial geerntet und von welchen die Probe entnommen wurde, sowie für die in der Vegetationsperiode gezogenen Proben die Felder, die Erzeugungsorte und die Einheiten mit geschützten Kulturen, von welchen die Probe entnommen wurde, jeweils als befallen zu erklären,
- Litera cnach Maßgabe der im Anhang römisch fünf Ziffer eins, der Richtlinie 2006/63/EG nannten Faktoren das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalles infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material zu ermitteln und
- Litera dauf Grund der gemäß Litera b, erfolgten Befallserklärung, der gemäß Litera c, vorgenommenen Ermittlung und der im jeweiligen Anlassfall zu erwartenden Ausbreitung von Ralstonia in Entsprechung der Regelungen des Anhanges römisch fünf Ziffer 2, Litera i, der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone festzusetzen;