Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 42/2000
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
04.06.2008
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Vorbeugungsmaßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Verdacht des Auftretens von Ralstonia sind zu dessen Abklärung amtliche Untersuchungen
beim Pflanzenmaterial nach Maßgabe des im Anhang II der Richtlinie 2006/63/EG vorgesehenen Verfahrens und der im Anhang III Z 1 dieser Richtlinie getroffenen Aussagen sowiebeim Pflanzenmaterial nach Maßgabe des im Anhang römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG vorgesehenen Verfahrens und der im Anhang römisch drei Ziffer eins, dieser Richtlinie getroffenen Aussagen sowie
in allen sonstigen Fällen nach einem anderen zugelassenen Verfahren durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat der Magistrat entweder bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer Krankheitssymptome und eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges II Abschnitt I Z 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführten Schnell-Screeningtestes oder bei Vorliegen eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges II Abschnitt I Z 2 und Abschnitt III dieser Richtlinie durchgeführten ScreeningtestesBis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Absatz eins, hat der Magistrat entweder bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer Krankheitssymptome und eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei Abschnitt römisch eins Ziffer eins und Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführten Schnell-Screeningtestes oder bei Vorliegen eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei Abschnitt römisch eins Ziffer 2 und Abschnitt römisch drei dieser Richtlinie durchgeführten Screeningtestes
die Verbringung von Pflanzen und Knollen aller beprobten Aufwüchse, Partien oder Sendungen zu verbieten, sofern keine amtliche Überwachung dieser Verbringung stattfindet und nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht,
Maßnahmen zur Feststellung des Ursprunges des vermuteten Befalles zu setzen und
nach Vornahme einer Risikoabschätzung - insbesondere hinsichtlich der Erzeugung des Pflanzenmateriales und der Verbringung anderer als der unter Z 1 genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probenahme (Z 1) erzeugt wurden - angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Ralstonia zu treffen.nach Vornahme einer Risikoabschätzung - insbesondere hinsichtlich der Erzeugung des Pflanzenmateriales und der Verbringung anderer als der unter Ziffer eins, genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probenahme (Ziffer eins,) erzeugt wurden - angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Ralstonia zu treffen.
(3)Absatz 3,Im Falle der Bestätigung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 ist nach den Regelungen des Anhanges III Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG vorzugehen.Im Falle der Bestätigung des Verdachtes im Sinne des Absatz eins, ist nach den Regelungen des Anhanges römisch drei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/63/EG vorzugehen.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000236
Dokumentnummer
LWI40004410