Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2000,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Vorbeugungsmaßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Verdacht des Auftretens von Ralstonia sind zu dessen Abklärung amtliche Untersuchungen
    1. Litera a
      beim Pflanzenmaterial nach Maßgabe des im Anhang römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG vorgesehenen Verfahrens und der im Anhang römisch drei Ziffer eins, dieser Richtlinie getroffenen Aussagen sowie
    2. Litera b
      in allen sonstigen Fällen nach einem anderen zugelassenen Verfahren durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Absatz eins, hat der Magistrat entweder bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer Krankheitssymptome und eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei Abschnitt römisch eins Ziffer eins und Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführten Schnell-Screeningtestes oder bei Vorliegen eines positiven Befundes eines nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei Abschnitt römisch eins Ziffer 2 und Abschnitt römisch drei dieser Richtlinie durchgeführten Screeningtestes
    1. Ziffer eins
      die Verbringung von Pflanzen und Knollen aller beprobten Aufwüchse, Partien oder Sendungen zu verbieten, sofern keine amtliche Überwachung dieser Verbringung stattfindet und nachweislich keine Verschleppungsgefahr besteht,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Feststellung des Ursprunges des vermuteten Befalles zu setzen und
    3. Ziffer 3
      nach Vornahme einer Risikoabschätzung - insbesondere hinsichtlich der Erzeugung des Pflanzenmateriales und der Verbringung anderer als der unter Ziffer eins, genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probenahme (Ziffer eins,) erzeugt wurden - angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Ralstonia zu treffen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Bestätigung des Verdachtes im Sinne des Absatz eins, ist nach den Regelungen des Anhanges römisch drei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/63/EG vorzugehen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000236

Dokumentnummer

LWI40004410