Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 50/1999
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
07.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
80 Wirtschafts- und Verkehrsrecht (W)
80/30 Verkehrsrechtliche Vorschriften
Text
Bestimmung der Behörde
§ 1.Paragraph eins,
Die Landespolizeidirektion Wien wird als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 Kraftfahrgesetz1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. Die Landespolizeidirektion Wien wird als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (Paragraph 59, Absatz eins, Kraftfahrgesetz1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014
Gesetzesnummer
20000373
Dokumentnummer
LWI40006913