(1)Absatz eins,Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 5 Z 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des wahrscheinlichen Initialherdes sowie zur Feststellung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination im Sinne des § 4 Abs. 1 zu untersuchen. Die Untersuchungen werden nach dem Risikograd vorgenommen und erfassen die zur gebotenen Ermittlung notwendige Anzahl an Knollen oder Pflanzen.Werden Knollen oder Pflanzen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des wahrscheinlichen Initialherdes sowie zur Feststellung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, zu untersuchen. Die Untersuchungen werden nach dem Risikograd vorgenommen und erfassen die zur gebotenen Ermittlung notwendige Anzahl an Knollen oder Pflanzen.