Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1998,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Werden Knollen oder Pflanzen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des wahrscheinlichen Initialherdes sowie zur Feststellung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, zu untersuchen. Die Untersuchungen werden nach dem Risikograd vorgenommen und erfassen die zur gebotenen Ermittlung notwendige Anzahl an Knollen oder Pflanzen.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe des erzielten Untersuchungsergebnisses ist allenfalls eine weitere Kontaminationserklärung auszusprechen, das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen und die Abgrenzung der Sicherheitszone zu ändern.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000238

Dokumentnummer

LWI40004429