Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 31/1998
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
04.06.2008
Außerkrafttretensdatum
01.01.2022
Index
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz
Text
Vorbeugungsmaßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Verdacht des Auftretens von Clavibacter sind zu dessen Abklärung amtliche Untersuchungen nach Maßgabe der Anhänge I und II Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG durchzuführen.Bei Verdacht des Auftretens von Clavibacter sind zu dessen Abklärung amtliche Untersuchungen nach Maßgabe der Anhänge römisch eins und römisch zwei Ziffer eins, der Richtlinie 2006/56/EG durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat der Magistrat bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer Krankheitssymptome oder eines unter Anwendung geeigneter Methoden erzielten positiven TestergebnissesBis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Absatz eins, hat der Magistrat bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer Krankheitssymptome oder eines unter Anwendung geeigneter Methoden erzielten positiven Testergebnisses
die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus welcher die Proben stammen, zu verbieten, soferne keine Überwachung dieser Verbringung stattfindet und geeignete Nachweise für den Ausschluss einer Verschleppungsgefahr nicht erbracht werden,
Maßnahmen zur Feststellung des Ursprunges des vermuteten Befalles zu setzen und
nach Vornahme einer Risikoabschätzung angemessene Vorkehrungen (z. B. amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb der oder aus den im Zusammenhang mit dem vermuteten Auftreten stehenden Betrieben) zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Clavibacter zu treffen.
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20000238
Dokumentnummer
LWI40004427