Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1998,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Vorbeugungsmaßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Verdacht des Auftretens von Clavibacter sind zu dessen Abklärung amtliche Untersuchungen nach Maßgabe der Anhänge römisch eins und römisch zwei Ziffer eins, der Richtlinie 2006/56/EG durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Absatz eins, hat der Magistrat bei Vorliegen sichtbarer charakteristischer Krankheitssymptome oder eines unter Anwendung geeigneter Methoden erzielten positiven Testergebnisses
    1. Ziffer eins
      die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus welcher die Proben stammen, zu verbieten, soferne keine Überwachung dieser Verbringung stattfindet und geeignete Nachweise für den Ausschluss einer Verschleppungsgefahr nicht erbracht werden,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Feststellung des Ursprunges des vermuteten Befalles zu setzen und
    3. Ziffer 3
      nach Vornahme einer Risikoabschätzung angemessene Vorkehrungen (z. B. amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb der oder aus den im Zusammenhang mit dem vermuteten Auftreten stehenden Betrieben) zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Clavibacter zu treffen.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000238

Dokumentnummer

LWI40004427